Räumungsverkauf


Geschrieben von Administrator   
Räumungsverkauf/Wettbewerbsrecht
 
Das alte Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) enthielt in § 8 umfassende Vorschriften, die eine Durchführung einschränkten. Es verlangte von einem Geschäftsinhaber detaillierte Angaben und Nachweise, warum ein Räumungsverkauf angezeigt sein sollte. Die Gründe waren vorgegeben. Räumungsverkäufe war bei der zuständigen Berufsvertretung von Handel, Handwerk und Industrie anzuzeigen. Diese amtlichen Berufsvertretungen durften entsprechende Kontrollen durchführen.

Mit der UWG–Reform und dem neuen UWG, das am 8. Juli 2004 in Kraft getreten ist, sind diese einschränkenden Vorschriften zu Sonderveranstaltungen aufgehoben worden.

Sonderveranstaltungen im Einzelhandel, und damit auch Räumungsverkäufe, sind jetzt aus individuellen Anlässen und zeitlich nicht begrenzt zugelassen. Das ermöglicht neben den klassischen Anlässen, wie Aufgabe des Geschäftsbetriebes (Ausverkauf), Umbau oder Schadensfall, neue werbewirksame Veranstaltungen. Anlässe können sein
  • die Aufgabe eines Sortiments,
  • die Aufgabe einer Filiale,
  • ein Wechsel des Geschäftsinhabers oder auch
  • Renovierungsarbeiten.
Dem Unternehmen ist es jetzt auch freigestellt, wie es für die Veranstaltung wirbt, solange die Werbung nicht für Kunden irreführend ist (§ 5).
 

Copyright © 2012 Schneiders & Behrendt Impressum  |  Disclaimer