Bei Unternehmensgründungen steht der Markenschutz häufig nicht im Vordergrund. Meist geht es zunächst darum, die angebotene Dienstleistung bzw. das Produkt zu etablieren und einen Kundenstamm aufzubauen. Die finanziellen Mittel sind beschränkt und der Erfolg ist ungewiss, so dass die Antwort auf die Frage nach dem Ob und Wie des Markenschutzes meist aufgeschoben wird. Dabei bildet der frühzeitige Markenschutz für das junge Unternehmen nicht nur ein stabiles Fundament für den Markteintritt, sondern kann es darüber hinaus auch vor erheblichen Fehlinvestitionen bewahren.
Kosten und Nutzen des Markenschutzes
Mittlerweile lässt sich eine Marke mit überschaubarem finanziellem Aufwand schützen. Die Kosten für die Anmeldung einer deutschen Marke setzen sich aus den amtlichen Gebühren sowie dem Honorar für eine anwaltliche Beratung zusammen. Insgesamt entstehen so – abhängig vom Umfang des Waren- und Dienstleistungsverzeichnisses – Kosten in Höhe von meist unter 1.000 €.
Durch den Markenschutz wird frühzeitig verhindert, dass etwaige Marktbegleiter ungerechtfertigt von den Marketingbemühungen des jungen Unternehmens profitieren. Denn sobald ein Produkt bzw. eine Dienstleistung, beworben mit einem einprägsamen Namen, erfolgreich am Markt angeboten wird, zieht dies die Aufmerksamkeit von potenziellen Nachahmern auf sich. Diese können versuchen, die Marke für sich selbst schützen zu lassen und dem jungen Unternehmen deren weitere Nutzung zu untersagen. Das kann dazu führen, dass der Marktauftritt des Unternehmens vollständig erneuert werden muss, was meist mit erheblichem wirtschaftlichem Aufwand verbunden ist. Will man ein solches Szenario vermeiden, lohnt sich die Anfangsinvestition in den Markenschutz.
Mit der Eintragung erwirbt der Inhaber ein absolutes Recht an der Marke, so dass er Dritten die Nutzung seiner Marke untersagen kann. Darüber hinaus sorgt eine Marke für den Wiedererkennungseffekt, dient dem Erwerb und der Wahrung des guten Rufes, schafft gegenüber (potenziellen) Kunden Vertrauen und grenzt das Unternehmen des Markeninhabers und seine Waren bzw. Dienstleistungen von denen der Konkurrenz ab.
Gegenstand des Markenschutzes
Im Register können grundsätzlich alle Zeichen als Marke eingetragen werden, die geeignet sind, in dem Register so dargestellt zu werden, dass die zuständigen Behörden und das Publikum den Gegenstand des Schutzes klar und eindeutig bestimmen können. Neben den konventionellen Markenkategorien wie beispielsweise der Wort-, der Bild- und der Wort-/Bildmarke sind nach neuerer Rechtslage auch Multimediamarken/Bewegungsmarken eintragungsfähig.
Allerdings gilt auch für die neuen Markenformen der allgemeine Grundsatz, dass die Marken vom Verkehr als Unterscheidungsmittel aufgefasst werden müssen. Mithin müssen sie geeignet sein, die beanspruchten Waren und Dienstleistungen als von einem bestimmten Unternehmen stammend zu kennzeichnen und dadurch diese Waren und Dienstleistungen von denjenigen anderer Unternehmen zu unterscheiden. Marken, die ausschließlich aus Elementen bestehen, die das Produkt beschreiben, können nicht eingetragen werden.
Bei der Auswahl der anzumeldenden Waren- und Dienstleistungskategorien sollten neben den konkret geplanten Produkten auch mögliche spätere Ausweitungen des Produktportfolios berücksichtigt werden. Grund dafür ist, dass eine nachträgliche Erweiterung des Markenschutzes auf zusätzliche Waren oder Dienstleistungen nur im Rahmen einer neuen Markenanmeldung möglich ist.
Eine zu breit gefächerte Markenanmeldung nach dem Motto „Viel hilft viel“ ist dabei aufgrund des erhöhten Konfliktpotenzials mit anderen Marken jedoch meistens nicht sinnvoll. Denn je weiter der Schutzbereich der Marke ausgedehnt wird, desto wahrscheinlicher ist es, dass es zu Konflikten mit bestehenden Kennzeichenrechten kommt. Im Rahmen einer vorausschauenden markenrechtlichen Beratung ist daher das Waren- und Dienstleistungsverzeichnis, insbesondere unter Berücksichtigung etwaiger Kollisionslagen, auf die Unternehmensziele für die Markenentwicklung abzustimmen.
Warum eine Verfügbarkeitsrecherche wichtig ist
Unabhängig von der Entscheidung zu einer Markenanmeldung ist es wichtig, frühzeitig eine Verfügbarkeitsrecherche durchführen zu lassen. Damit wird festgestellt, ob eine geplante Produktbezeichnung verwendet werden kann, ohne gegen ältere Kennzeichenrechte Dritter zu verstoßen. Angesichts der über 888.000 eingetragenen deutschen Marken und der über 11 Millionen EU-weit eingetragenen Marken ist ein Verstoß gegen ältere Rechte gar nicht unwahrscheinlich. Probleme können auch andere Kennzeichenrechte Dritter bereiten, z. B. Firmennamen oder Werktitel.
Die reine Verwendung einer Produktbezeichnung kann – unabhängig von deren Anmeldung als Marke – bereits vorhandene Marken und andere Kennzeichenrechte verletzen und dazu führen, dass die Inhaber dieser Rechte den Vertrieb des Produkts untersagen und Schadensersatz verlangen.
Viele junge Unternehmen beschränken sich darauf, die Wunschmarke im Internet über die gängigen Suchmaschinen zu recherchieren. Diese zeigen jedoch lediglich ein unvollständiges Bild über die geschützten Kennzeichen, da registrierte Marken auch dann geschützt sind, wenn sie über einen gewissen Zeitraum nicht benutzt werden. Derzeit unbenutzte Marken werden im Rahmen einer Recherche über Suchmaschinen in der Regel nicht gefunden. Es kann daher durchaus passieren, dass die junge, frisch eingetragene Marke aus einer älteren Marke „aus dem Verborgenen“ angegriffen wird.
Unter Verwendung der richtigen Werkzeuge kann demgegenüber ein präziserer Eindruck von der Markenverfügbarkeit gewonnen werden. Dazu bieten sowohl das Deutsche Patent- und Markenamt (DPMA) als auch das Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) im Rahmen ihrer Internetpräsenz kostenfrei Recherchetools an, mit denen man sich gut einen ersten Überblick verschaffen kann. Eine umfassende und rechtssichere Markenrecherche erfordert jedoch Kenntnisse darüber, welche anderen Kennzeichenrechte neben Marken relevant sind, und insbesondere auch eine fachkundige Auswertung der ermittelten Ergebnisse.
Führt die Recherche zu dem Resultat, dass bereits identische oder ähnliche Kennzeichen existieren, so ist zu entscheiden, ob die Wunschmarke aufgegeben und eine neue Marke gefunden wird oder ob die ursprünglich geplante Marke abgewandelt werden soll. Im Rahmen einer guten markenrechtlichen Beratung können hier Lösungen entwickelt werden, die ursprüngliche Marke so zu modifizieren, dass das Risiko einer Markenkollision mit älteren und daher stärkeren Rechten minimiert wird.
Empfehlung für die Praxis
Die eigene Marke schützen zu lassen kann für junge Unternehmen und Gründer zur Absicherung zukünftiger markenbezogener Investitionen und zur Vermeidung rechtlicher Auseinandersetzungen sinnvoll sein. Unabhängig davon ist eine kennzeichenrechtliche Verfügbarkeitsrecherche dringend zu empfehlen, bevor ein Produkt unter einer neuen Bezeichnung in den Markt gebracht wird.