Verjaehrung

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Verletzung Ihrer Schutzrechte – Vertragsstrafen und ihre Verjährung

Hinweis: Dieser Artikel wurde maschinell übersetzt und kann daher Übersetzungsfehler enthalten.

Vertragsstrafen bilden in der Praxis ein gängiges Mittel zur Sanktionierung von Verstößen bei Unterlassungserklärungen. „Strafbewehrt“ ist die Unterlassungserklärung gerade deswegen, weil bei Zuwiderhandlung gegen die Verpflichtung für den Schuldner bzw. Verletzer eine Vertragsstrafe fällig wird. Der Bundesgerichtshof (BGH) hatte sich in diesem Rahmen mit der Frage zu beschäftigen, wann der Anspruch auf Zahlung der Vertragsstrafe verjährt (vgl. BGH, Urteil vom 27.10.2022 – I ZR 141/21).

Gerade im gewerblichen Rechtsschutz ist der Inhaber von Schutzrechten gut beraten, wenn im Verletzungsfall bei Ausarbeitung der Unterlassungserklärung eine Vertragsstrafe für den Fall der (erneuten) Zuwiderhandlung vereinbart wird.
Dabei bleibt es dem Gläubiger des (künftigen) Anspruchs überlassen, ob er die Strafhöhe für jeden Fall der Zuwiderhandlung konkret bestimmt oder ob er diese erst im Falle der Verwirkung nach „billigem Ermessen“ bestimmen möchte.
Dieser sogenannte „Hamburger Brauch“ (vgl. BGH, Urteil vom 17.09.2009 – I ZR 217/07) ist zulässig und mittlerweile gängige Praxis.
Freilich stellt sich die Frage, was unter „billigem Ermessen“ zu verstehen ist. Der Begriff taucht in verschiedenen Vorschriften auf. Beispielsweise regelt § 315 Abs. 1 BGB, dass bei der Vereinbarung eines einseitigen Leistungsbestimmungsrechts im Zweifel die Bestimmung nach „billigem Ermessen“ zu treffen ist.
Auch Arbeitgebern sollte der Begriff nicht fremd sein, da bspw. im Arbeitsrecht das einseitige Direktionsrecht des Arbeitgebers gem. § 106 S. 1 GewO nach „billigem Ermessen“ zu erfolgen hat.
Wie immer müssen solche sogenannten unbestimmten Rechtsbegriffe ausgelegt werden, um deren Inhalt zu konkretisieren.
Die Rechtsprechung, die auch unbestimmte Rechtsbegriffe vollumfänglich überprüfen darf (vgl. nur hier § 315 Abs. 3 BGB), versteht hierunter, dass mit Rücksicht auf den Vertragszweck und alle wesentlichen Umstände des Einzelfalles eine Abwägung der Interessen beider Parteien zu erfolgen hat (BGHZ 41, 271, 279 = NJW 1964, 1617). Kriterien können (nicht abschließend) sein: der Geschäftszweck, günstige bzw. ungünstige vertragliche Regelungen, die Risikoverteilung zwischen den Vertragspartnern, die beiderseitigen Bedürfnisse der Vertragspartner, die Dauer, Art und Umfang des Verhältnisses, die aufgewendete Zeit und Mühe für die vertraglichen Verpflichtungen, Verschulden, Arglist, Art und Ausmaß der Nachteile bzw. des Schadens (z. B. Größe, Heftigkeit) usw.

Zu überprüfen ist, ab wann der Schuldner die Zahlung der Vertragsstrafe mit der Einrede der Verjährung (§ 214 Abs. 1 BGB) verweigern darf.
Ansprüche verjähren, sofern keine speziellen Vorschriften bestehen, nach Maßgabe der §§ 194 ff. BGB und im Regelfall innerhalb von drei Jahren.
Die Verjährung beginnt wiederum – vorbehaltlich anderer Regelungen – nach § 199 Abs. 1 BGB mit dem Zeitpunkt, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger hiervon Kenntnis erlangt hat.
Ein Anspruch entsteht, sofern er erstmals geltend gemacht und klageweise durchgesetzt werden kann. Hierfür ist die Fälligkeit des Anspruchs erforderlich, also das Recht des Gläubigers, die Leistung sofort zu verlangen, und die Pflicht des Schuldners, sie sofort zu bewirken (§ 271 Abs. 1 BGB).

Das Landgericht Köln hatte dabei für die Fälligkeit zunächst auf die Verletzungshandlung selbst abgestellt, von der der Gläubiger des Anspruchs der Vertragsstrafe Kenntnis erlangt hatte.
Dem hat der BGH eine Absage erteilt. Maßgebend sei die Ausübung des Leistungsbestimmungsrechts, also die Einforderung der Vertragsstrafe nach „billigem Ermessen“. Genau hier unterscheidet sich der Fall von einem solchen, in dem der Anspruch auf Zahlung einer Vertragsstrafe von vornherein in der Unterlassungserklärung der Höhe nach festgelegt wird. In diesem Fall gibt es kein einseitiges Leistungsbestimmungsrecht des Gläubigers, das noch ausgeübt werden muss, sodass die Verjährung früher – also mit der Verletzungshandlung und Kenntnis des Gläubigers – beginnt.

Dies erscheint zunächst unangemessen. Denn so könnte der Gläubiger durch Nichtausübung seines Bestimmungsrechts die Verjährung hinauszögern. Der BGH sieht dies anders und führt aus, dass der Schuldner der Vertragsstrafe jederzeit gem. § 315 Abs. 3 S. 2 BGB auf Bestimmung der Leistung klagen könne, um Gewissheit zu erlangen.

Es bleibt abzuwarten, ob die dargelegte Rechtsprechung in der gängigen Praxis Niederschlag findet. Einstweilen scheint der Schutzrechtsinhaber i. d. R. gut beraten, die Strafhöhe nicht von vornherein festzulegen, um so die Verjährung faktisch hinauszuzögern. Nicht in jedem Einzelfall muss das natürlich zutreffen, da immer auch die konkreten Sachumstände Berücksichtigung finden müssen.

Fazit

Vertragsstrafen und deren Verjährung bleiben ein relevantes Thema. Der BGH hat für Schutzrechtsinhaber den Handlungsspielraum erweitert. Sowohl die Bestimmung der Höhe „nach billigem Ermessen“ als auch die Verteidigung gegen Verjährung von Ansprüchen muss jedoch weiterhin im Einzelfall geprüft und durchgesetzt werden.

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