Wie kann Künstliche Intelligenz (KI) an sich und deren Verwendung geschützt werden? Wenn Künstliche Intelligenz (KI) selbst Erfindungen generiert, lassen diese sich dann überhaupt schützen?
Dynamik in der Entwicklung
Die Künstliche Intelligenz (KI) spielt eine immer wichtigere Rolle als Treiber technologischer und wirtschaftlicher Entwicklungen. Anwendungen reichen von autonomen Fahrzeugen über medizinische Diagnosen bis hin zu fortschrittlichen Fertigungstechnologien. Der Übergang von der Theorie zum globalen Markt wird durch die zunehmende Menge an digitalisierten Daten und steigende Rechenleistung vorangetrieben. KI kann durch Mustererkennung aus riesigen Datenmengen signifikante Verbesserungen in verschiedenen Bereichen bewirken, wie zum Beispiel bei Wettervorhersagen, Ernteerträgen, der Krebsdiagnose, der Vorhersage von Epidemien und der Steigerung der industriellen Produktivität.
Schutzfähigkeit von KI
KI-Methoden basieren oft auf mathematischen Lösungen, die in Software implementiert sind, also auf computerimplementierten Verfahren. Diese Verfahren sind nur eingeschränkt patentierbar, da Computerprogramme an sich nicht patentfähig sind. Ein technischer Beitrag muss zur Lösung eines konkreten technischen Problems beitragen, wie beispielsweise die Steuerung eines autonomen Fahrzeugs.
Ein technischer Beitrag kann auch vorliegen, wenn Messwerte verarbeitet werden, wie etwa die Analyse von Kamerabildern zur Erkennung von Verkehrszeichen oder die Auswertung medizinischer Bilddaten zur Tumorerkennung als Unterstützung für ärztliche Diagnosen. In diesen Fällen kann die KI als technisches Werkzeug betrachtet werden. Ob der Einsatz einer KI jedoch ausreicht, um die für die Patentierbarkeit notwendige erfinderische Tätigkeit zu begründen, muss im Einzelfall geprüft werden.
KI-generierte Erfindungen – Künstliche Intelligenz als Erfinder?
Anders als das Urheberrecht verlangt das Patentrecht keinen menschlichen Beitrag. Es zählt nur das objektive Ergebnis der Erfindung, nicht der Weg dorthin. Dennoch lassen sowohl das deutsche als auch das europäische Patentrecht bisher nur Patentanmeldungen zu, bei denen natürliche Personen als Erfinder benannt werden.
In einer viel beachteten Entscheidung des Europäischen Patentamts (EPA) wurden die europäischen Patentanmeldungen, bei denen die KI DABUS als Erfinder benannt wurde, abgelehnt. Die Begründung war, dass eine KI keine Persönlichkeitsrechte besitzt und daher nicht als Erfinder anerkannt werden kann. Diese Entscheidung wurde von der juristischen Beschwerdekammer des EPA bestätigt (J 0008/20 vom 21.12.2021), wobei die formalen Anforderungen des Artikels 81 EPÜ betont wurden, der die Benennung eines menschlichen Erfinders verlangt. In Deutschland hat der Bundesgerichtshof (BGH – X ZB 5/22, Beschluss vom 11.06.2024) in einer Entscheidung zur parallelen deutschen Patentanmeldung bzgl. der KI DABUS als Erfinder klargestellt, dass auch nach deutschem Recht nur natürliche Personen als Erfinder benannt werden können. Der BGH betonte, dass eine KI keine Rechtsfähigkeit besitzt und daher nicht als Erfinder gelten kann. Diese Entscheidungen verdeutlichen, dass das derzeitige Patentrecht auf menschliche Erfinder ausgerichtet ist.
Trotzdem lassen es sowohl das Europäische Patentübereinkommen (EPÜ) als auch das deutsche Patentrecht nach dieser aktuellen Rechtsprechung zu, dass bei der Benennung des Erfinders neben einer natürlichen Person auf eine KI hingewiesen werden darf, welche bei der Erfindung mitgewirkt oder die Erfindung autonom auf Veranlassung des „natürlichen Erfinders“ generiert hat.
Im Ergebnis bedeutet der formale Einwand, dass eine natürliche Person als Erfinder benannt werden muss, also keine allzu große Hürde, um auch für KI-generierte Erfindungen Schutz zu erlangen.