Kleiner Einkaufswagen auf einem Schreibtisch

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Ende der OS-Plattform – Handlungsbedarf auf Websites

Hinweis: Dieser Artikel wurde maschinell übersetzt und kann daher Übersetzungsfehler enthalten.

Ein Beitrag von

Porträt von Alexander Brittner
Alexander Brittner, LL.M.

Salary Partner, Rechtsanwalt

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Die EU-Kommission stellt die Online-Streitbeilegungsplattform (OS-Plattform) zum 20. Juli 2025 endgültig ein. Ursprünglich als zentrales Online-Portal für Verbraucherbeschwerden gedacht, blieb die Plattform in der Praxis weitgehend ungenutzt. Damit entfällt auch die gesetzliche Hinweispflicht.

Für Unternehmen mit Online-Angeboten bedeutet das: Bestehende Hinweise auf die Plattform – etwa im Impressum, in den AGB oder in automatisierten E-Mails – sollten entfernt werden. Falsche oder irreführende Angaben können nämlich abmahnfähig sein.

Dabei bietet die Umstellung eine gute Gelegenheit, den gesamten Onlineauftritt auf aktuellen Stand zu bringen und rechtlich zu prüfen.

Handlungsbedarf – konkrete Prüf- und Anpassungspunkte

Die gesetzliche Verpflichtung, auf die OS-Plattform hinzuweisen, entfällt mit deren Abschaltung. Damit gilt: Alle direkten oder indirekten Verweise auf die Plattform sollten vollständig entfernt werden – und zwar in sämtlichen Bereichen, in denen sie sich etabliert haben. Hierzu zählen:

  1. Impressum
    Das Impressum vieler Unternehmenswebsites enthält heute standardmäßig einen Link zur OS-Plattform. Dieser wird ab Mitte 2025 nicht nur obsolet, sondern kann als falsche Darstellung bestehender Schlichtungsangebote wettbewerbsrechtlich irreführend sein – ein vermeidbares Abmahnrisiko.
  2. Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)
    Formulierungen wie „Zur außergerichtlichen Streitbeilegung steht Ihnen die OS-Plattform der EU zur Verfügung“ sind künftig unzutreffend. Die AGB sollten auf überholte Regelungen geprüft und entsprechend angepasst werden.
  3. Widerrufsbelehrung und Verbraucherinformationen
    Auch wenn die OS-Plattform nicht zwingend in der Widerrufsbelehrung erwähnt werden musste, enthalten viele Rechtstexte entsprechende Hinweise. Diese sind gegebenenfalls zu löschen. Ohnehin verändern sich Pflichtangaben in Widerrufsbelehrungen ständig. Falsche Angaben sind abmahnfähig. Die Widerrufsbelehrung sollte daher mindestens jährlich aktualisiert werden.
  4. Datenschutzerklärung
    In Einzelfällen taucht die OS-Plattform auch in Datenschutzerklärungen als Belehrung über Datenverarbeitungen im Zusammenhang mit Beschwerden auf. Auch hier kann Anpassungsbedarf bestehen, jedenfalls sind Datenschutzerklärungen häufig unvollständig.
  5. E-Mail-Signaturen, Rechnungsvorlagen und Kundenkommunikation
    Standardformulare und automatisch erzeugte Kommunikation sollten zudem überprüft werden – etwa ob eine Verlinkung auf die Plattform auch im E-Mail-Footer enthalten ist. Ansonsten müssen in der E-Mailsignatur gesetzliche Pflichtangaben enthalten sein.
Zusätzlicher Handlungsbedarf: Unterlassungserklärungen

Unternehmen, die in der Vergangenheit wegen fehlerhafter oder fehlender OS-Hinweise abgemahnt wurden und daraufhin eine Unterlassungserklärung abgegeben haben, müssen den Status dieser Verpflichtung prüfen. Auch wenn die gesetzliche Pflicht entfällt, bleibt die Erklärung als vertragliche Verpflichtung wirksam – es sei denn, sie wird formwirksam gekündigt oder angepasst. Hier ist juristischer Beistand dringend zu empfehlen, denn der eigentlich rechtmäßige Verzicht auf den Plattformhinweis kann einen Verstoß gegen eine frühere Vertragspflicht und damit eine Vertragsstrafe bedeuten.

Gelegenheit zur umfassenden Website-Compliance

Das Entfernen der Hinweise zur OS-Plattform kann ein sinnvoller Anlass sein, die eigene Online-Präsenz rechtlich zu überprüfen. Neben der Entfernung veralteter Pflichtangaben sollten Unternehmen die Gelegenheit nutzen, ihre Rechtstexte auf Aktualität, Konsistenz und Konformität mit der aktuellen Rechtslage zu prüfen – insbesondere:

  • Vollständigkeit und rechtssichere Ausgestaltung des Impressums
  • DSGVO-konforme Datenschutzerklärung, inklusive Cookie-Einsatz, Tracking-Dienste und Drittanbieter-Tools
  • AGB mit branchenspezifischen Regelungen (z. B. Versand, Zahlung, Gewährleistung)
  • Pflichtinformationen bei digitalen Produkten
  • Barrierefreiheit (siehe: Anpassungsbedarf für Websites – Das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz)
Fazit

Die Abschaltung der OS-Plattform ist zunächst nur ein rechtlicher Formalakt. Betreiber von Websites sind allerdings gezwungen, Anpassungen vorzunehmen. Die sollte sinnvollerweise mit weitergehenden Maßnahmen einhergehen, um Website-Inhalte und Rechtstexte rechtssicher zu gestalten. Wer frühzeitig handelt, schützt sich vor rechtlichen Risiken und dokumentiert zugleich die eigene Sorgfalt im Umgang mit regulatorischen Anforderungen.

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