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Fotos aus öffentlichem Raum – wichtige BGH-Entscheidung zur Panoramafreiheit

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Ein Beitrag von

Porträt von Alexander Brittner
Alexander Brittner, LL.M.

Salary Partner, Rechtsanwalt

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Die sog. „Panoramafreiheit“ ermöglicht es jedermann, öffentlich einsehbare Gebäude, Gemälde und sonstige Kunstobjekte aus dem öffentlichen Verkehrsraum heraus zu fotografieren und die Aufnahmen zu verwerten.

Die rechtlichen Rahmenbedingungen für das Fotografieren urheberrechtlich geschützter Werke im öffentlichen Raum wurden durch eine aktuelle Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH) weiter konkretisiert. Am 23. Oktober 2024 fällte der BGH ein Urteil (I ZR 67/23), das insbesondere den Einsatz von Drohnen und Luftbildaufnahmen betrifft. Solche Maßnahmen sind trotz des technischen Fortschritts im Ergebnis nicht ohne Einwilligung des Urhebers erlaubt.

Was ist Panoramafreiheit?

Die Panoramafreiheit ist eine urheberrechtliche Schrankenregelung, die es erlaubt, Werke, die sich bleibend im öffentlichen Straßen- oder Landschaftsbild befinden, ohne Zustimmung der Urheber zu fotografieren oder zu filmen und diese Aufnahmen zu veröffentlichen. Diese Regelung ist in § 59 Abs. 1 Satz 1 des Urheberrechtsgesetzes (UrhG) verankert. Der Sinn der Panoramafreiheit liegt darin, den Zugang zur Kunst im öffentlichen Raum zu erleichtern und eine breitere Nutzung durch die Öffentlichkeit zu ermöglichen. Unter „Kunst“ fallen dabei alle Werke, die künstlerisch geschaffen wurden, wie Gemälde oder Statuen. Umfasst sind aber auch Gebäude, die nicht nur Produkte rein handwerklichen Schaffens sind, sondern als persönliche geistige Schöpfungen gelten und aus der Masse des alltäglichen Bauschaffens herausragen.

Der Fall vor dem BGH

Im gegenständlichen BGH-Fall ging es um verschiedene Kunstinstallationen auf Halden im Ruhrgebiet. Die Beklagte hatte in Reiseführern zu diesen Halden Drohnenaufnahmen der Installationen veröffentlicht. Die Klägerin forderte Unterlassung und Schadensersatz.

Der Bundesgerichtshof bestätigte das Urteil der Vorinstanzen und entschied, dass die Drohnenaufnahmen nicht unter die Panoramafreiheit nach § 59 Abs. 1 Satz 1 UrhG fallen. Die Grundaussagen sind dabei wichtig für viele Arten der Fotografie mit technischen Hilfsmitteln:

  1. Die Panoramafreiheit erstreckt sich ausschließlich auf Werke, die von öffentlich zugänglichen Plätzen aus zu sehen sind. Sie erlaubt keine Fotografien, die mit Hilfe von Drohnen oder anderen besonderen Hilfsmitteln angefertigt wurden, um Perspektiven einzunehmen, die der Allgemeinheit normalerweise nicht zugänglich sind.
  2. Erforderlich ist zudem eine Abwägung zwischen der Informations- und Kommunikationsfreiheit der Nutzer und den berechtigten wirtschaftlichen Interessen der Urheber. Der BGH stellte klar, dass im vorliegenden Fall der Schutz der wirtschaftlichen Interessen der Urheber Vorrang hat, da Drohnenaufnahmen spezielle Perspektiven bieten, die nicht mit der Jedermann-Wahrnehmung im öffentlichen Raum vergleichbar sind.
Folgen für Verwender von Fotos

Fotografen und Verlage, aber auch sonstige gewerbliche Nutzer, müssen künftig darauf achten, dass Aufnahmen ab einer übermenschlichen Bodenhöhe die Zustimmung des Urhebers, z. B. des Architekten, erfordern, auch wenn sie mit Mitteln aufgenommen wurden, die inzwischen dem technischen Fortschritt unterliegen.

Die Veröffentlichung solcher Aufnahmen kann urheberrechtliche Ansprüche wie Unterlassung und Schadensersatzforderungen auslösen. Daher ist es ratsam, vor der Nutzung beispielsweise von Drohnenbildern eine rechtliche Prüfung vorzunehmen oder entsprechende Lizenzen von den Rechteinhabern einzuholen, sofern die Kunstobjekte nicht bereits gemeinfrei sind, was ab 70 Jahren nach dem Tod des Urhebers der Fall ist.

Datenschutzrechtliche Ergänzungen

Zusätzlich zu den urheberrechtlichen Einschränkungen müssen auch datenschutz- und persönlichkeitsrechtliche Vorgaben beachtet werden. Foto- oder Videoaufnahmen von Personen dürfen grundsätzlich nur mit der ausdrücklichen Einwilligung der betroffenen Personen veröffentlicht werden. Ausnahmen wären Geschehnisse oder Personen der Zeitgeschichte sowie Aufnahmen mit Personen als Beiwerk, wenn das Interesse der Öffentlichkeit an der Berichterstattung überwiegt. Insbesondere bei der Nutzung von Drohnen besteht das Risiko, unbeabsichtigt private Bereiche oder Personen zu erfassen, was rechtliche Unterlassungsansprüche nach sich ziehen könnte.

Fazit

Das Urteil des BGH setzt die bisherige Rechtsprechung insoweit fort, als dass lediglich Fotoaufnahmen privilegiert sind, die der menschlichen Perspektive entsprechen. Dies sollten alle Verwender von derartigen Fotos beachten. Die Rechte von Urhebern, beispielsweise von Bauwerken, bleiben auch nach der neuen BGH-Entscheidung recht umfassend und erfordern genaue Prüfung. Abzuwarten wird sein, welche Vorgaben die Rechtsprechung in der Folge an Satellitenaufnahmen großer Kartografie-Dienstleister stellt.

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