Energieeffizienz

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Gesetzliche Vorgaben zur Energieeffizienz

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Porträt von Christoph Schade
Christoph Schade

Rechtsanwalt

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Neue Vorschriften zur Energieeffizienz für Unternehmen

Um die Klimaschutzziele zu erreichen und vor dem Hintergrund des Krieges gegen die Ukraine nehmen neue Vorschriften die Unternehmen in die Pflicht, ihre Anstrengungen zur Energieeinsparung deutlich zu intensivieren.

Verordnung zur Energieeinsparung (EnSimiMaV)

Die Verordnung zur Energieeinsparung (EnSimiMaV) verpflichtet bereits seit Oktober 2022 alle Unternehmen, die einer Energieauditpflicht unterliegen und pro Jahr mehr als 10 Gigawattstunden (GWh) an Energie verbrauchen, alle wirtschaftlich durchführbaren Energieeffizienzmaßnahmen umzusetzen.

Energieeffizienzgesetz (EnEfG)

Soweit jetzt bekannt, sieht das geplante und von der Bundesregierung als „ambitioniert“ bezeichnete Energieeffizienzgesetz (EnEfG) erstmals verbindliche Ziele zur Steigerung der Energieeffizienz vor. Es enthält auch Regelungen zur Hebung von Energieeffizienzpotenzialen und zur betrieblichen Abwärmenutzung. Die Verabschiedung des EnEfG steht noch aus, wird aber für die nächsten Monate erwartet.

Einsparziele

Voraussichtlich wird das EnEfG bis zum Jahr 2045 gestaffelte Einsparungen von 45 % (Endenergieverbrauch) bzw. 57 % (Primärenergieverbrauch) gegenüber dem Jahr 2008 festschreiben.

Energie- und Umweltaudits

Die bisher geltenden Energie- bzw. Umweltauditpflichten sollen neu gefasst werden: Unternehmen mit einem jährlichen durchschnittlichen Gesamtenergieverbrauch von mehr als 10 GWh müssen künftig ein Energiemanagementsystem (EnMS) oder ein Umweltmanagementsystem (UMS) einrichten. Bereits ab einem Verbrauch von 2,5 GWh wird die Durchführung eines Energieaudits verpflichtend, sofern das Unternehmen kein UMS oder EnMS betreibt.

Fokus auf Abwärme

Ein Schwerpunkt des geplanten Gesetzes liegt bei der Steigerung der Energieeffizienz in Rechenzentren.

Nicht nur dort, sondern in allen Unternehmen soll mit dem geplanten Gesetz das Thema Abwärme konsequent angegangen werden: Ab einem jährlichen Energieverbrauch von 2,5 GWh sind Unternehmen verpflichtet, im Betrieb entstehende Abwärme zu vermeiden und anfallende Abwärme auf den Anteil des technisch Unvermeidbaren zu reduzieren. Dann immer noch anfallende Abwärme muss durch Wärmerückgewinnung wiederverwendet werden.

Eine solche Verpflichtung gibt es bislang nicht: Energieintensiv erzeugte Prozesswärme wird vielfach einfach an die Atmosphäre abgegeben. Förderprogramme zur Wärmerückgewinnung hatten nur mäßigen Erfolg.

Ausgenommen von dieser Regelung sind Unternehmen, die ein Energie- oder Umweltmanagementsystem betreiben. Ab einem Verbrauch von 10 GWh gelten die Vorgaben zum Umgang mit Abwärme allerdings ausnahmslos.

Fazit

Investitionen in Maßnahmen zur nachhaltigen Steigerung der Energieeffizienz werden zur Pflicht. Langfristig werden dadurch CO2-Emissionen und Energiekosten sinken.

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