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Anpassungsbedarf für Websites – Das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz

Hinweis: Dieser Artikel wurde maschinell übersetzt und kann daher Übersetzungsfehler enthalten.

Ein Beitrag von

Porträt von Alexander Brittner
Alexander Brittner, LL.M.

Salary Partner, Rechtsanwalt

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Der 28. Juni 2025 markiert den entscheidenden Stichtag, ab dem alle erforderlichen Anpassungen von Websites und digitalen Diensten im Rahmen des Barrierefreiheitsstärkungsgesetzes (BFSG) umgesetzt sein müssen. Diese nationale Umsetzung des European Accessibility Act (Richtlinie (EU) 2019/882) zielt darauf ab, Hindernisse für Menschen mit Behinderungen zu beseitigen, damit sie gleichberechtigt am digitalen Leben teilhaben können. Unternehmen aus dem Online-Handel, Hersteller von Hard- und Software, aber auch Medienanbieter sind betroffen. Bei Nichterfüllung drohen Verbote, Abmahnungen und Bußgelder.

Wir erläutern Ihnen die Hintergründe und unterstützen Sie im praktikablen Umgang mit den neuen gesetzlichen Vorgaben.

Wer ist verpflichtet?

Inklusion soll insbesondere bei der Nutzung digitaler Dienste vorangetrieben werden. Produkte und Dienstleistungen, die nach dem 28. Juni 2025 zugänglich gemacht werden, müssen barrierefrei gestaltet sein. Eine Ausnahme gilt für Unternehmen mit weniger als 10 Beschäftigten oder einem Jahresumsatz unter 2 Millionen Euro.

Betroffen sind Hersteller, Händler und Importeure ebenso wie Dienstleistungserbringer – darunter viele Betreiber von Webshops. Bezugsobjekt der Vorgaben sind nämlich inklusiv zu gestaltende Hardware, Software, Terminals oder Mediengeräte, aber auch Dienstleistungen aus den Bereichen Telekommunikation, Ticket- und Buchungssysteme. Zusätzlich ist der gesamte elektronische Geschäftsverkehr von den neuen Regelungen betroffen und somit jedes online vermittelte Waren- oder Dienstleistungsangebot.

Welche Pflichten bestehen?

Die Anforderungen an das übergeordnete Ziel der Barrierefreiheit orientieren sich am Stand der Technik. Unternehmen müssen sich dabei an Normen und Standards halten, die regelmäßig von der Bundesfachstelle Barrierefreiheit veröffentlicht werden.

Produkte (z. B. Verpackung, Gebrauchsanleitung) und Dienstleistungen (z. B. Angebotsdarstellung) müssen für Menschen mit Behinderungen zugänglich und nutzbar sein. Die wichtigsten Anforderungen sind:

  • Verfügbarkeit von Informationen über Produkte oder Dienstleistungen
    • mit mehr als einem sensorischen Kanal, z. B. visuell und auditiv
    • bei lesbarer Schriftgröße oder Zoom-Möglichkeit
    • ohne Nutzung schwer lesbarer Darstellungen (Farben, Kontraste, Aufbau)
  • Navigation ohne Maus, also nur mit der Tastatur
  • Bildbeschreibungen, Untertitel und Alternativtexte für visuelle und Audio-Inhalte
  • Leicht verständliche Sprache
  • Erklärung zur Barrierefreiheit als Pflichtangabe

Bereits seit 2021 sind öffentliche Stellen entsprechend verpflichtet. An deren Umsetzung kann man sich also orientieren. Eingesetzt werden neben „Leichter Sprache“ auch Zoom- oder Vorlese-Funktionen, gelegentlich sogar Gebärdensprache.

Sanktionen bei Verstößen

Marktüberwachungsbehörden können bei Verstößen gegen die Barrierefreiheitsanforderungen einschreiten. Dies kann mit Untersagungsverfügungen bis hin zur Anordnung von Rückrufaktionen einhergehen. Betroffen sind nicht nur Hersteller, sondern auch Händler und Importeure. Auch Bußgelder bis 100.000 € sind möglich.

Verbraucher können solche Maßnahmen bei den Marktüberwachungsbehörden auch selbstständig beantragen. Sogar Verbandsklagen sind denkbar.

Es bleibt abzuwarten, ob auch Abmahnungen durch Mitbewerber oder Verbraucherschutzverbände erfolgen. Dies wäre die sicherlich unliebsamste Konsequenz für die Nichteinhaltung der BFSG-Vorgaben.

Umsetzung in der Praxis

Sie sollten sich daher bereits jetzt mit der Anpassung Ihrer Website beschäftigen. Plugins, die die Maßgaben des BFSG softwaretechnisch umsetzen, sind sicher sinnvoll. Aber auch die Rechtstexte müssen angepasst werden: Eine Erklärung zur Barrierefreiheit ist als Pflichtangabe auf der Website bereitzustellen.

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