Google ist nicht nur die meistgenutzte Suchmaschine, sondern auch die mit Abstand meistbesuchte „Website“. Letzteres liegt wohl nicht an fesselnden Inhalten auf der Startseite, sondern an der häufigen Nutzung von Google als Browser-Startseite. Hierdurch ist Google aber umso mehr das „Einfallstor“ in das Internet.
Konsequenz hieraus ist, dass dem Nutzer häufig zunächst Informationen entgegentreten, die Google für ihn vorbereitet hat. Daher ist es für Unternehmen besonders wichtig, Google-Ergebnisse korrekt, aktuell und positiv zu halten. Falsche oder veraltete Informationen, negative Berichte oder problematische Verweise führen nicht nur zu einer unschönen Unternehmensdarstellung, sondern auch zu einer schlechteren Auffindbarkeit und damit zu weniger Umsatz beim Unternehmen. Je nach Konstellation droht die Haftung für Ergebnisdarstellungen.
In diesem Artikel beleuchten wir jene Problemkonstellationen und erläutern die Handlungsmöglichkeiten im Lichte der aktuellen Rechtsprechung.
Darstellung und Datenverarbeitung durch Google
Google durchsucht das Internet nach aktuellen, relevanten und nützlichen Informationen und bereitet diese in Suchergebnissen auf. Für die Zuordnung werden Daten verwendet, die auch personenbezogen sein können. So ergeben sich Suchergebnisse aus dem Content fremder Websites, aber auch aus ausgewertetem Nutzerverhalten, Verknüpfungen und der Art und Weise der Suchanfrage.
Dabei werden personenbezogene Daten in Form von Namen, Fotos, IP-Adressen oder ähnlichen Angaben verarbeitet, um bestmöglich aufbereitete Suchergebnisse, aber auch Routen (Maps), Schriftarten (Fonts) oder Unternehmenspräsentationen darzustellen.
Dabei stellt Google auch Informationen über diese Verarbeitungsmaßnahmen bereit. Die sogenannte „Dashboard“-Übersicht liefert Informationen über mit dem Nutzer verknüpfte Dienste. In den Aktivitätseinstellungen lassen sich zudem gespeicherte Daten aus dem Google-Konto verwalten.
Löschung personenbezogener Daten
Um den Regelungen u. a. der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) Sorge zu tragen, ist die Löschung personenbezogener Daten auch aus Google-Ergebnissen für jedermann möglich. Das Antragsformular zur Entfernung personenbezogener Daten bildet hierfür eine Handlungsoption. Jeder Fall wird individuell geprüft und bedarf daher einer gewissen Bearbeitungszeit. Der zugehörige Antrag sollte gut und umfassend begründet sein, um gleich im ersten Anlauf erfolgreich zu sein.
Löschung falscher Informationen
Falsche oder veraltete Informationen bei Google – wie beispielsweise die ehemalige Lager-Adresse, die für Verwirrung bei Spediteuren sorgt – sollten und können über eine Google-Funktion gelöscht werden, da sie zu Missverständnissen und entsprechend zu Schäden führen können. Über das Unternehmensprofil oder „Änderung vorschlagen“ im Google-Maps-Bereich sind Anpassungen verhältnismäßig leicht zu beantragen.
Löschung nachweislich falscher Informationen
Neu ist indes das Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH, Urteil vom 08.12.2022, Az. C‑460/20), das den Suchmaschinenbetreiber verpflichtet, Suchergebnisse zu Inhalten zu entfernen, wenn diese offensichtlich unwahre Informationen enthalten. Diese Auslistung ist zwar mit nicht unerheblichen Nachweisanforderungen verbunden, dürfte aber vielen Unternehmen helfen, die zu Unrecht rechtswidriger Vorgänge beschuldigt werden. Nach der EuGH-Entscheidung müssen auch Fotos der hierbei handelnden Personen aus der Google-Bildersuche gelöscht werden, selbst wenn keine inhaltliche Bezugnahme zu den Inhalten erfolgt.
Leerung des Google Cache
Besonders relevant kann das Entfernen von Google-Verweisen sein, wenn Sie eine Unterlassungserklärung abgeben mussten: Falsche Angaben im Bewerbungstext, Plagiate oder Abbildungen können sich auch noch lange nach der Entfernung von Ihrer Website in den Google-Suchergebnissen finden lassen. Als Unterlassungsschuldner sind Sie jedoch verpflichtet, die Störung zu beseitigen. Dies umfasst alle möglichen und zumutbaren Handlungen, einschließlich des Einwirkens auf Dritte wie Suchmaschinenbetreiber (vgl. BGH, Urteil vom 13.11.2013, Az. I ZT 77/12). Andernfalls liegt häufig ein Verstoß gegen die Pflicht zur Beseitigung und damit die Verwirkung der Vertragsstrafe vor.
Nutzen Sie den Antrag auf Entfernung veralteter Inhalte aus der Google-Suche, nachdem Sie die rechtswidrigen Inhalte auf Ihrem Server gelöscht haben, und dokumentieren Sie den Vorgang mit Screenshots.
Löschung von Google-Bewertungen und Rezensionen
Nachdem Google auch Bewertungen und Rezensionen ermöglicht, stellt sich für viele Unternehmen die Frage, welche Handlungsmöglichkeiten bei geschäftsschädigenden Bewertungen bestehen.
Grundsätzlich ist nahezu jede Google-Bewertung angreifbar. Voraussetzung ist, dass sie gegen eine rechtliche Vorgabe oder die weitreichenden Google-Richtlinien verstößt. Dies können unwahre Tatsachenbehauptungen, Schmähkritik oder sonstige Rechtsverletzungen sein. Auch eine schlechte Bewertung ohne tatsächliche Inanspruchnahme der Leistung ist häufig angreifbar.
In aller Regel führt eine Löschung zur besseren Unternehmensdarstellung als ein Antwort-Kommentar zur Bewertung. Ein Vorgehen per Löschungsantrag oder „Rezension melden“ lohnt sich also häufig.
Fazit
Google ist in vielen Bereichen wichtig für die Unternehmensdarstellung. Akzeptieren Sie daher keine veralteten, falschen oder rechtswidrigen Inhalte, sondern nutzen Sie die Vielzahl an Handlungsmöglichkeiten, um dem entgegenzuwirken.