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Blockieren von Inhalten auf Video-Sharing-Plattformen

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Ein Beitrag von

Porträt von Nils Boehmer
Nils Böhmer, LL.M.

Rechtsanwalt

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Für Urheber, die ihre Werke auf Video-Sharing-Plattformen wie YouTube wiederfinden, ohne der Wiedergabe zugestimmt zu haben, kann es sich lohnen, ein sogenanntes „Take-Down-Verfahren“ bei der jeweiligen Plattform einzuleiten. So könnten rechtswidrige Inhalte bestenfalls schnell und kostengünstig gelöscht werden. Hierfür müssen die Informationen, die der Plattform zur Verfügung gestellt werden, sorgfältig ausgewählt werden. Anderenfalls müssen Urheber ihre Ansprüche womöglich gerichtlich durchsetzen. Rechtswidrige Inhalte bleiben dann oft bis zum Abschluss des Verfahrens abrufbar.

So hat das Landgericht Köln mit Urteil vom 21. September 2023 (Az: 14 O 20/22) die Ansprüche einer Schauspielerin gegen eine Video-Sharing-Plattform verneint, die einer Wiedergabe des Kurzfilms durch den Regisseur und Miturheber ausschließlich im Rahmen von Festivals zugestimmt hat. Die so lautende Abrede konnte die Schauspielerin nicht schriftlich vorlegen. Die Video-Sharing-Plattform hat die Löschung aus Sicht des Gerichts zurecht abgelehnt. Anhand der vorliegenden Informationen konnte die Plattform nicht zweifelsfrei davon ausgehen, dass die Schauspielerin alleinige Rechteinhaberin des Kurzfilms sei. Die Schauspielerin obsiegte erst im Gerichtsverfahren gegen den Regisseur.

Rechtliche Anmerkungen zum Urteil können bei Interesse im Heft 10 der GRUR-Prax (GRUR-Prax 2024, 309 [Böhmer]) nachgelesen werden. Praktisch zeigt die Entscheidung wichtige Punkte für Urheber auf deren Werke u. a. auf Video-Sharing-Plattformen wie YouTube wiedergegeben werden:

  1. Bei Vereinbarungen von Nutzungsrechten ist eine lückenlose (schriftliche) Dokumentation sehr nützlich.
  2. Vor Einleitung eines Take-Down-Verfahrens sollten die einzureichenden Informationen sorgfältig ausgewertet und geprüft werden.

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