© Beitragsbild ChatGPT

Klasse 33 in den VAE: Neue Chancen für Marken im Getränkesektor

Hinweis: Dieser Artikel wurde maschinell übersetzt und kann daher Übersetzungsfehler enthalten.

Ein Beitrag von

Porträt von Dr. iur. Benedikt Schneiders
Dr. iur. Benedikt Schneiders LL.M.

Partner, Rechtsanwalt

Themen und Schlagwörter

Markenschutz für Wein, Spirituosen und andere alkoholische Getränke wird in den Vereinigten Arabischen Emiraten deutlich planbarer. Die Markenbehörde der VAE – das UAE Ministry of Economy and Tourism / Trade Mark Office – nimmt ab sofort Markenanmeldungen in Klasse 33 entgegen. Erfasst sind alkoholische Getränke außer Bier sowie alkoholische Zubereitungen zur Herstellung von Getränken.

Eine wichtige Öffnung für alkoholische Getränkemarken

Für Markeninhaber aus der Wein-, Spirituosen- und Getränkealkoholbranche schließt sich damit eine bislang wesentliche Lücke. Die VAE sind ein bedeutendes globales Handels-, Tourismus- und Re-Export-Zentrum. Marken werden dort insbesondere im Duty-Free-Handel, in der Hotellerie und über regionale Re-Export-Kanäle sichtbar. Wo eine Marke wirtschaftlich präsent ist oder künftig präsent sein soll, gewinnt auch der formale Schutz in der passenden Warenklasse an Bedeutung.

Bisher war Klasse 33 in den VAE nicht zugänglich. Markeninhaber wichen deshalb typischerweise auf Klasse 32 aus. Diese bisherige Praxis erklärt, warum Portfolios in den VAE nicht immer die tatsächlichen Produkte eines Unternehmens abbilden. Die nun eröffnete Möglichkeit erlaubt es, den Schutz für alkoholische Getränke grundsätzlich dort zu beantragen, wo die Waren systematisch eingeordnet werden.

Was sich in der Verwaltungspraxis ändert

Wichtig ist die rechtliche Einordnung der Neuerung: Es handelt sich um eine Änderung der Verwaltungspraxis, nicht um eine Gesetzesänderung. Klasse 33 folgt daher keinem Sonderverfahren. Die Anmeldungen durchlaufen das reguläre Prüfungs-, Veröffentlichungs- und Eintragungsverfahren der VAE. Für Markeninhaber bedeutet das einerseits einen zugänglichen Weg zum Schutz, andererseits aber auch, dass die üblichen Fragen zu formalen Anforderungen, älteren Rechten und möglichen Widersprüchen relevant bleiben.

Die Änderung bringt die Praxis der VAE in Einklang mit der Nizza-Klassifikation und dem Madrider System. Auch Bier kann nun in Klasse 32 angemeldet werden, konsistent mit der Nizza-Klassifikation. Bestehende Klasse-32-Rechte behalten ihre Gültigkeit und müssen nicht neu angemeldet werden. Langfristig bestehende Eintragungen gelten weiterhin als ältere Rechte. Zudem berücksichtigt die VAE-Behörde bei der Prüfung älterer Rechte auch verwandte Klassen. Eine neue Klasse-33-Anmeldung steht somit nicht isoliert neben den bereits vorhandenen Rechten, sondern ist im Zusammenhang mit dem bestehenden Markenbestand zu betrachten.

Warum der richtige Klassenschutz jetzt zählt

Die Öffnung von Klasse 33 schafft nicht nur eine zusätzliche Anmeldemöglichkeit, sondern verändert auch die strategische Ausgangslage. Unternehmen sollten prüfen, ob ihre bisherigen Klasse-32-Rechte die tatsächlich vertriebenen oder geplanten alkoholischen Produkte angemessen abdecken. Eine Eintragung ist dabei keine Vertriebsgenehmigung: Separate import-, distributions- und lizenzrechtliche Genehmigungen bleiben weiterhin erforderlich. Markenschutz und regulatorische Zulässigkeit sind daher getrennt zu betrachten.
Gleichzeitig entsteht durch die neue Zugänglichkeit ein zeitlicher Faktor. Dritte könnten schnell handeln und identische oder ähnliche Marken in Klasse 33 anmelden. Eine frühzeitige Anmeldung der Hauptmarken ist deshalb der wichtigste Schutz gegen vermeidbare Konflikte. Vor der Anmeldung können Recherchen helfen, die Ausgangslage im Register besser einzuschätzen und die Anmeldestrategie auf den vorhandenen Bestand sowie auf mögliche verwandte Klassen abzustimmen. Das gilt besonders für Marken, die bereits in der Region sichtbar sind oder über Duty-Free-, Hotel- und Re-Export-Strukturen an Bedeutung gewinnen.

Was Markeninhaber jetzt prüfen sollten

Für Unternehmen empfiehlt sich ein schrittweises Vorgehen: Zunächst sollte das bestehende Portfolio auf Schutzlücken in Klasse 33 überprüft werden. Anschließend sollten Recherchen vor der Anmeldung erfolgen und die Hauptmarken frühzeitig angemeldet werden. Parallel ist es sinnvoll, das UAE-Register auf kollidierende Drittanmeldungen zu überwachen. Die markenrechtliche Planung sollte schließlich durch eine separate regulatorische Compliance-Prüfung ergänzt werden, da die Eintragung selbst keine Genehmigung für Import, Vertrieb oder Lizenzierung ersetzt.

Folgende Aspekte dürften insoweit bei der internen Bewertung hilfreich sein:

  • Portfolioüberprüfung: Bestehen für Wein, Spirituosen oder andere alkoholische Getränke Schutzlücken in Klasse 33?
  • Vorabrecherche: Welche identischen oder ähnlichen Marken können der Anmeldung entgegenstehen?
  • Anmeldestrategie: Welche Hauptmarken sollten in Klasse 33 frühzeitig geschützt werden?
  • Registerüberwachung: Gibt es kollidierende Drittanmeldungen im UAE-Register?

Schneiders & Behrendt unterstützt Markeninhaber bei Portfolioüberprüfungen, Recherchen, der Entwicklung einer passenden Anmeldestrategie, der Prosecution von Klasse-33-Anmeldungen und der Registerüberwachung in den VAE. Wer die neue Möglichkeit strukturiert nutzen möchte, kann den eigenen Markenbestand und die geplante Marktpräsenz frühzeitig prüfen lassen.

Downloads

Diese Seite teilen

Ähnliche Beiträge

Das Oberlandesgericht Düsseldorf hat kürzlich entschieden, dass eine von einer Anwaltskanzlei vorformulierte strafbewehrte Unterlassungserklärung als Allgemeine Geschäftsbedingung (AGB) einzustufen sein kann (Urteil vom 23.11.2023, 2 U 99/22, GRUR-RS 2023, 35701...
Kontakt
Mandanten-Login