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Markenschutz für Gütesiegel – Darauf sollten Sie achten

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Porträt von Nils Boehmer
Nils Böhmer, LL.M.

Rechtsanwalt

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Inhaber von Gütesiegeln oder Prüfzeichen und andere (potenzielle) Zertifizierer haben seit Anfang des Jahres 2019 die Möglichkeit, eine „Gewährleistungsmarke“ beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) anzumelden. Dies hatte der Gesetzgeber so im Rahmen der jüngsten Novellierung des deutschen Markengesetzes vorgesehen.

Obwohl seitdem rund 6 Jahre verstrichen sind, wurden bisher noch nicht viele Gewährleistungsmarken angemeldet. So wurden im Jahr 2023 lediglich 71 Gewährleistungsmarken beim DPMA angemeldet. Im Verhältnis zu den jährlichen Anmeldezahlen von Marken generell (zuletzt im Jahr 2023 über 75.000) ist das verschwindend gering.

Das mag damit zusammenhängen, dass bei der Anmeldung der Gewährleistungsmarke, anders als bei herkömmlichen Marken, unter anderem die folgenden Besonderheiten zu beachten sind:

  • Neutralitätspflicht: Markeninhaber können Produkteigenschaften nur dann gewährleisten, wenn sie nicht selber Hersteller oder Händler bzw. Erbringer der betroffenen Waren oder Dienstleistungen sind. Anders als bei herkömmlichen Marken sollen Inhaber von Gewährleistungsmarken daher von den betroffenen Produkten rechtlich und wirtschaftlich unabhängige „neutrale Instanzen“ sein.
  • Überwachung/Kontrolle: Die Gewährleistung von Produkteigenschaften ist nur dann sinnvoll, wenn deren Einhaltung fortlaufend durch geeignete Prüfungs- und Überwachungsmaßnahmen sichergestellt wird. Auch das garantiert der Markeninhaber.
  • Transparenz: Die selbst auferlegte Neutralitätspflicht und die Überwachungs- und Kontrollmaßnahmen müssen im Rahmen einer Markensatzung festgelegt werden. Diese wird zusammen mit der Markenanmeldung hinterlegt und nach Eintragung im Register für jeden zugänglich gemacht.


In der Regel interessieren sich Hersteller von Produkten, Anbieter von Dienstleistungen und Händler für Markenschutz. Gerade für diese Gruppe stellt sich wegen der Neutralitätspflicht die Frage, ob die Anmeldung einer Gewährleistungsmarke überhaupt möglich und sinnvoll ist.

In der Praxis geht die Anmeldung von Gewährleistungsmarken häufig gerade von Herstellern, Dienstleistern und Händlern aus, die für ihre Leistungen bestimmte Qualitätsstandards am Markt etablieren möchten. In diesen Fällen wird zunächst ein unabhängiger Anmelder z. B. in Form einer GmbH oder eines Vereins geschaffen, der die Gewährleistungsmarke anmeldet und die Kontrollen durchführt. Auf diesem Wege lassen sich sowohl aus Kunden- als auch aus Anbietersicht sinnvolle Abstimmungen über Qualitätsstandards in kartellrechtlich zulässiger Weise organisieren.

Für Zertifizierer, die für bestimmte Produkteigenschaften einstehen und dabei z. B. Verbrauchern die Einhaltung bestimmter Qualitätsstandards zu erkennen geben wollen, ist die Anmeldung von Gewährleistungsmarken aus sich heraus naheliegend:

  • Zertifizierern, die bisher nicht Inhaber von Marken sind, verleiht der Erwerb von Markenschutz ein ausschließliches Recht zur Benutzung und Verbietungsrechte gegenüber Nachahmern. Die Eintragung einer Gewährleistungsmarke in das Markenregister und ihre fortlaufende Benutzung erleichtern die Verteidigung und Durchsetzung der eigenen Schutzrechte erheblich.
  • Für Zertifizierer, die bereits Inhaber von Produkt-/Dienstleistungsmarken sind, ist zu beachten, dass aufgrund der Novellierung des Markengesetzes bisherige Marken, die zur Kennzeichnung von Gütesiegeln oder Prüfzeichen angemeldet und eingesetzt wurden, möglicherweise löschungsreif sind. Das erleichtert Dritten den Angriff gegen die Marke und erschwert Inhabern die Durchsetzung von unter anderem Unterlassungs- und Schadensersatzansprüchen aus ihrer Marke. Eine Überprüfung des Portfolios und gegebenenfalls eine Neuanmeldung in Form einer Gewährleistungsmarke ist daher zu empfehlen.

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