Unterlassungserklärungen auf dem Prüfstand

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Porträt von Nils Boehmer
Nils Böhmer, LL.M.

Rechtsanwalt

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Das Oberlandesgericht Düsseldorf hat kürzlich entschieden, dass eine von einer Anwaltskanzlei vorformulierte strafbewehrte Unterlassungserklärung als Allgemeine Geschäftsbedingung (AGB) einzustufen sein kann (Urteil vom 23.11.2023, 2 U 99/22, GRUR-RS 2023, 35701 – Türschließscharnier). Unterlassungsverträge, die infolge einer Unterlassungserklärung zustande kommen, unterliegen damit ggf. einer strengeren Prüfung als andere frei ausgehandelte Verträge.

Das könnte vor allem dann zu Schwierigkeiten führen, wenn die Unterlassungserklärung „unter Ausschluss des Fortsetzungszusammenhangs“ abgegeben wurde. Dieser „Kunstgriff“ wird auch heute noch vielfach als Standardregelung für vorformulierte Unterlassungserklärungen verwendet. Er könnte z. B. bei einem Verstoß gegen die Unterlassungserklärung dazu führen, dass der Gläubiger eine Vertragsstrafe mehrfach geltend machen kann, obwohl es sich streng genommen nur um eine Verletzungstat handelt. Das ist aus Sicht des Gläubigers nachvollziehbar, aus Sicht des Schuldners aber unangemessen.

Das hat auch das OLG Düsseldorf so gesehen und in dem konkreten Fall die gesamte Vertragsstrafenklausel für unwirksam erklärt. Im Ergebnis hat das Urteil dazu geführt, dass der Patentinhaber und Unterlassungsgläubiger überhaupt keine Vertragsstrafe für eine wiederholte Patentverletzung geltend machen konnte.

Inhabern von verletzten Patenten, Marken und anderen Schutzrechten ist zu empfehlen, bei Abmahnungen mit beigefügter vorformulierter Unterlassungserklärung auf den Zusatz „unter Ausschluss des Fortsetzungszusammenhangs“ zu verzichten. Wegen der drastischen Rechtsfolge der Nichtigkeit bereits geschlossener Unterlassungsverträge kann es sich außerdem lohnen, bestehende Verträge zu überprüfen und ggf. nachzuverhandeln.

Bei Interesse kann die detaillierte Besprechung der Entscheidung im aktuellen Heft 4 der GRUR-Prax (GRUR-Prax 2024, 120 [Böhmer]) nachgelesen werden.

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