Nils Böhmer berät unsere Mandantinnen und Mandanten in Fragen des Gewerblichen Rechtsschutzes, insbesondere im Marken-, Design und Wettbewerbsrecht. Seine Schwerpunkte liegen in der strategischen Beratung, der prozessualen Durchsetzung von Patenten, Marken und anderen gewerblichen Schutzrechten und wettbewerbsrechtlichen Ansprüchen und der Verteidigung gegen Verletzungsansprüche. Nils Böhmer betreut unsere Mandantinnen und Mandanten außerdem bei dem Aufbau und der Erweiterung ihrer internationalen Markenportfolios und führt in diesem Zusammenhang Eintragungs-, Widerspruchs- und Löschungsverfahren vor dem Deutschen Patent- und Markenamt und dem Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum durch.
Nils Böhmer studierte Rechtswissenschaften an der Ruhr-Universität Bochum und absolvierte sein Referendariat am Oberlandesgericht Hamm mit Stationen unter anderem in Wirtschaftskanzleien in den Bereichen Gewerblicher Rechtsschutz und Gesellschaftsrecht. Seit dem Jahr 2020 ist Nils Böhmer als Rechtsanwalt bei Schneiders & Behrendt Rechts- und Patentanwälte tätig.
Beruflicher Werdegang
- Studium der Rechtswissenschaften, Ruhr-Universität Bochum, 1. Staatsexamen 2017
- Referendariat am Oberlandesgericht Hamm, 2017 – 2019
- Masterstudiengang Gewerblicher Rechtsschutz, Heinrich-Heine-Universität Düsseldorf, Master of Laws (LL.M.) 2022
Lehrveranstaltungen
- an der Technischen Universität Dortmund die Lehrveranstaltung „Einführung in das Patent- und Markenrecht“
Mitgliedschaften in Berufsverbänden
- Arbeitskreis für Wettbewerbs- und Markenrecht Westfalen-Lippe e. V.
- Deutsche Vereinigung für gewerblichen Rechtsschutz und Urheberrecht (GRUR)
- Bochumer Kreis Gewerblicher Rechtsschutz e. V.
Veröffentlichungen
- „Zur Auslegung der Widerspruchsschrift im Online-Tool des EUIPO“, GRUR-Prax 2023, 158 (Anm. zu EuG Urteil vom 1.2.2023 – T-349/22, GRUR-RS 2023, 714 – HACKER SPACE / HACKER PSCHORR)
- „Zuständigkeit von Oberlandesgerichten in NRW bei Ansprüchen wegen Veröffentlichungen (im Internet)“, GRUR-Prax 2023, 614
- „Vertragsstrafeklausel in Unterlassungserklärung als AGB“, GRUR-Prax 2024, 120
- „Keine Haftung einer Video-Sharing-Plattform für Urheberrechtsverstoß bei widersprüchlichen Informationen des Anspruchstellers zur Rechtsverletzung“, GRUR-Prax 2024, 309