Im Bereich von Werbeaussagen zu Umweltvorteilen von Produkten („Greenwashing“) hat sich auf EU-Ebene einiges getan. Bereits 2023 hatten wir zu diesem Thema den Beitrag „Greenwashing – rechtliche Anforderung an Werbung mit Nachhaltigkeitsbezug“ veröffentlicht. Angaben dazu, wie ein Produkt hergestellt wurde und welche Ressourcen dafür verwendet wurden, spielen vor dem Hintergrund des Klimawandels auch in der Produktbewerbung eine nicht mehr wegzudenkende Rolle. Im Fokus stehen Anpreisungen wie „nachhaltig“, „klimaneutral“ oder „öko“. Hier lauern jedoch strenge gesetzliche Vorgaben und somit insbesondere Abmahnungen durch Wettbewerber.
Neue „ECGT-Richtlinie“ verabschiedet
Im Januar 2024 hat das Europäische Parlament die Richtlinie (EU) 2024/825 zur Stärkung der Verbraucher für den ökologischen Wandel durch besseren Schutz gegen unlautere Praktiken und durch bessere Informationen (kurz ECGT) verabschiedet. Diese ist am 26. März 2024 in Kraft getreten. Dort heißt es in den Gründen unter anderem:
„Verbraucher müssen in der Lage sein, informierte Kaufentscheidungen zu treffen und so zu einem nachhaltigeren Konsumverhalten beizutragen. Gewerbetreibende sind daher verpflichtet, klare, relevante und zuverlässige Informationen bereitzustellen.“
Mit dieser Maßgabe soll verhindert werden, dass sich Unternehmen durch geschicktes Marketing unrechtmäßig ein umweltfreundliches Image verschaffen und so die Kaufentscheidungen der Verbraucher beispielsweise durch Irreführung beeinflussen. Nur wenn die Umweltaussagen auf den einzelnen Produkten wahrheitsgemäß, präzise und für den Verbraucher nachprüfbar sind, sind die Verbraucher auch nach dem Willen des Unionsgesetzgeber in der Lage, eine umweltbewusste Kaufentscheidung zu treffen.
Erfüllung der gesetzlichen Anforderungen
Zur Erfüllung dieser Vorgaben gibt der Unionsgesetzgeber etwa folgende Maßgaben vor:
- Die Glaubwürdigkeit von Nachhaltigkeitssiegeln soll für den Verbraucher erhöht werden. Dafür ist das Anbringen von Nachhaltigkeitssiegeln, die weder von staatlichen Stellen festgesetzt werden noch auf einem objektiven Zertifizierungssystem beruhen, künftig verboten.
- Merkmale, die in keinem unmittelbaren Zusammenhang mit dem jeweiligen Produkt stehen, dürfen nicht mehr als Vorteil für den Verbraucher beworben werden.
- Allgemeine Umweltaussagen wie etwa „umweltfreundlich“, „umweltschonend“, „grün“, „ökologisch“, „umweltgerecht“, „klimafreundlich“, „umweltverträglich“ oder „CO2-freundlich“ sind unzulässig, wenn kein Nachweis einer anerkannt hervorragenden Umweltleistung vorliegt.
- Umweltaussagen zum Produkt oder zur Geschäftstätigkeit insgesamt dürfen nur noch getroffen werden, wenn die Aussagen auch umfassend zutreffend sind. So darf ein Produkt beispielsweise nicht mehr mit dem Aufdruck „mit Recyclingmaterial hergestellt“ vermarktet werden, wenn es nicht insgesamt aus Recyclingmaterial besteht.
Ausblick
Spannend bleibt zunächst die konkrete nationale Umsetzung der Richtlinie: Dafür hat der deutsche Gesetzgeber noch bis zum 27. März 2026 Zeit.
Außerdem soll die ECGT noch eine ergänzende Richtlinie erhalten, in welcher unter anderem spezifische Vorgaben für die Nachprüfbarkeit von Umweltaussagen verankert werden. Der Rat der EU hat hierzu am 17. Juni 2024 einen modifizierten Entwurf der „Green Claims Directive“ (GCD) vorgestellt, der die klare und verständliche Erläuterung von beworbenen Umwelteigenschaften voraussetzt. Fest steht auch, dass die GCD für alle Unternehmen gelten wird, die in der EU Umweltaussagen gegenüber Verbrauchern tätigen, unabhängig davon, ob diese Unternehmen ihren Sitz in der EU oder in Drittländern haben. Es bleibt noch abzuwarten, wie der Unionsgesetzgeber die Richtlinie inhaltlich ausgestalten wird. Gewiss ist jedoch, dass in Zukunft Verstöße mit nicht unerheblichen Sanktionen bestraft werden können.
Als werbendes Unternehmen sind Sie direkt betroffen. Bereiten Sie sich mit Blick auf Produktgestaltung und -bewerbung bereits jetzt auf die neuen Regelungen vor, indem Sie Werbeaussagen mit den gesetzlichen Vorgaben abgleichen.